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jahrgang_2013_ausgabe_01_artikel_06 [2017/02/27 22:09] (aktuell) |
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+ | ===Haushaltsnahe Dienstund Handwerkerleistungen=== | ||
+ | ====§ 35a EStG: Winterdienst auf öffentlichem Grund ja Legionellenprüfung nein?==== | ||
+ | In seinem Anwendungsschreiben | ||
+ | vom 15. | ||
+ | Februar 2010 zu § 35a | ||
+ | EStG hat das BMF unter | ||
+ | II Nr.12 ausgeführt, dass | ||
+ | bei Dienstleistungen, | ||
+ | die sowohl auf öffentlichem | ||
+ | Gelände als | ||
+ | auch auf Privatgelände | ||
+ | durchgeführt werden, | ||
+ | nur die Aufwendungen | ||
+ | für das Privatgelände als | ||
+ | haushaltsnahe Dienstleistung | ||
+ | gemäß § 35a Abs. 2 | ||
+ | EStG begünstigt sind. | ||
+ | Beispielhaft aufgezählt | ||
+ | werden dabei Leistungen für die Straßen- oder Wegereinigung und den | ||
+ | Winterdienst. Dem ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil | ||
+ | vom 23. August 2012 -13 K 13287/10 entgegengetreten. Danach | ||
+ | zählen auch die auf öffentlichen Gehwegen erbrachten Leistungen des | ||
+ | Winterdienstes zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. | ||
+ | Das Finanzamt wollte die steuerlich geltend gemachten Kosten von | ||
+ | rund 150 Euro für den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg mit | ||
+ | Hinweis auf die Ausführungen des BMF in seinem Anwendungsschreiben | ||
+ | vom 15. Februar 2010 nicht anerkennen. Das Finanzgericht sah | ||
+ | das anders. Dabei wies es u. a. darauf hin, dass die Grundstücksgrenze | ||
+ | jedenfalls dann keine räumliche Grenze der Förderung ist wie vom BMF | ||
+ | jedoch vorgesehen wenn eine Dienstleistung, die auf dem Privatgelände | ||
+ | selbst als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen | ||
+ | ist, auf Grundlage der öffentlich rechtlichen Verpflichtung auch auf | ||
+ | öffentlichem Gelände erbracht wird. Die Entscheidung ist noch nicht | ||
+ | rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim BFH eingelegt hat. Auch | ||
+ | hier gilt: Kosten in der Betriebskostenabrechnung oder bei der Aufstellung | ||
+ | der begünstigten Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung | ||
+ | darstellen mit dem Hinweis darauf, dass für die Anerkennung durch das | ||
+ | Finanzamt keine Haftung übernommen wird. | ||
+ | Unsere in Betriebskosten aktuell 4/2012 (DW 12/2012, S. 32) geäußerte | ||
+ | Auffassung, dass die Kosten der Legionellenprüfung zu den nach § 35a | ||
+ | Abs. 3 EStG begünstigten Aufwendungen zählen, wird vom GdW-Fachausschuss | ||
+ | Steuern nicht geteilt. Mit Blick auf die Beurteilung seiner Meinung | ||
+ | nach vergleichbarer Leistungen durch die Finanzverwaltung (Gutachtertätigkeiten, | ||
+ | Kontrollaufwendungen des TÜV, technische Prüfdienste/- | ||
+ | leistungen) verneint er eine Begünstigung nach § 35a EStG. Das BMF sieht | ||
+ | dieses in einem Schreiben vom 14. November 2012 genauso, verweist | ||
+ | aber gleichzeitig darauf, dass eine verbindliche Entscheidung darüber | ||
+ | durch das zuständige Finanzamt getroffen wird. Ob Vermieter ihren Mietern | ||
+ | diese Möglichkeit aus Sorge über eine Haftungs-Inanspruchnahme | ||
+ | wegen unter Umständen zu Unrecht geltend gemachter Steuerermäßigungen | ||
+ | verwehren wollen, müssen diese vor diesem Hintergrund selbst entscheiden.inhalt |